|
H O N O R A R
Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatergebührenverordnung
in der Fassung vom 27.8.1998.
Für die verschiedenen Tätigkeiten werden die Tabellen A bis E der Gebührenverordnung zugrunde gelegt; je nach Leistungsumfang und Schwierigkeit des Auftrages wird der Gebührensatz in ../10 des Gegenstandswertes berechnet.
Beispiele für den Gegenstandswert:
| Finanzbuchhaltung |
 |
Jahresumsatz |
| Gewinnermittlung |
 |
Jahresumsatz |
| Einkommensteuererklärung |
 |
Summe der positiven Einkünfte |
| Umsatzsteuererklärung |
 |
1/10 des Jahresumsatzes |
| Bilanz |
 |
Berichtigte Bilanzsumme |
In besonderen Fällen, vor allem wenn kein Gegenstandswert vorhanden ist, bemißt sich das Honorar nach dem Zeitaufwand
(z.B. die Prüfung von Steuerbescheiden).

|